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Stärkung des politischen Systems – Gewaltenteilung auch in der Kommune

Motion Pascal Fürer (SVP)

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Die Gewaltenteilung bildet die Grundlage unseres Schweizer Politsystems und ist in der Bundesverfassung festgehalten. Sie verhindert die Konzentration der staatlichen Macht bei einzelnen Personen oder lnstitutionen und schiebt dem Machtmissbrauch einen Riegel vor. Dadurch gewährleistet sie, dass die demokratischen Entscheidungen unverfälscht den Ausdruck des Volkes widerspiegeln. Aufgrund der Gewaltenteilung darf eine Person gleichzeitig nur einer der drei Staatsgewalten angehören.

Um die Beständigkeit der Gewaltenteilung zu garantieren, gibt es die Unvereinbarkeitsregel. Diese Regel bezeichnet das Verbot für Behördenmitglieder, gleichzeitig einer anderen Behörde anzugehören. Denn wie der Begriff „Unvereinbarkeit“ bereits im Wort selbsterklärend ist, beschreibt er die Unmöglichkeit, zwei inkompatible Dinge miteinander zu verbinden. ln diesem Falle vermeidet die Unvereinbarkeitsregel Loyalitäts- und interessenkonflikten und macht die Verwirklichung der Gewaltenteilung möglich.

Die Unvereinbarkeitsregel ist im Gesetz festgehalten. Art. 59 Abs. i des Gemeindegesetzes (sGS 151.2) regelt, dass Mitglieder des Rates und die Ratsschreiberin oder der Ratsschreiber sowie weiteres leitendes Verwaltungspersonal dem Parlament nicht angehören dürfen.
So ist es naheliegend, dass zusätzlich zur geltenden Gemeindeordnung stellvertretende Amtsleitungen genauso in
die Verordnung aufgenommen werden sollen.

Das Vorliegen einer Unvereinbarkeit hat nicht die Ungültigkeit der Wahl zur Folge. Die davon betroffene Person muss sich aber nach ihrer Wahl für die eine oder andere Aufgabe entscheiden.

Der Stadtrat wird deshalb eingeladen, die Gemeindeordnung zu ändern bzw. zu präzisieren, dass einem Mitglied des Stadtrates unterstehenden Mitarbeitenden, namentlich stellvertretende Amtsleitungen dem Stadtparlament ebenso nicht angehören dürfen. Dieser Nachtrag der Gemeindeordnung soll sich auf künftige Unvereinbarkeiten beziehen und schliesst bestehende Arbeitsverhältnisse aus.

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